In einem Grundsatzurteil hat das Landgericht München I die rechtlichen Grenzen für Anbieter generativer Musikmodelle deutlich enger gesteckt. Das Gericht entschied in einem Verfahren, an dem unter anderem die Verwertungsgesellschaft GEMA und das KI-Unternehmen Suno beteiligt waren, dass das unlizenzierte Trainieren von generativen KI-Modellen mit geschützter Musik eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies gilt nach Ansicht der Richter insbesondere dann, wenn die Modelle geschützte Werkteile in ihren Ausgaben memorieren oder reproduzieren.
Eine zentrale Säule der richterlichen Begründung betrifft die gesetzlichen Ausnahmen für Text- und Data-Mining (TDM). Das Landgericht stellte klar, dass die TDM-Schranke nicht greift, wenn ein System gezielt darauf ausgelegt ist, bestehende Werke zu verinnerlichen und auf einfache Texteingaben hin abrufbar zu machen. Damit erteilte die Kammer Versuchen eine Absage, das systematische Einlernen von geschütztem Audiomaterial als reine statistische Datenanalyse zu deklarieren.
Darüber hinaus stellte das Urteil klar, dass Vorgaben auf europäischer Ebene keine Schutzwirkung vor dem klassischen Urheberrecht entfalten. Weder die Einhaltung von Transparenzpflichten noch die Befolgung von Verhaltenskodizes im Rahmen des EU AI Act entbinden Anbieter generativer Modelle von der Pflicht, reguläre Lizenzen zu erwerben. Das Urheberrecht behält nach Auffassung des Gerichts seine eigenständige und vorrangige Gültigkeit bei der Verwertung geschützter Inhalte.
Auch bei der Haftungsfrage schränkten die Münchner Richter die Spielräume der Modellbetreiber drastisch ein. Das Gericht verneinte eine Haftungsfreistellung nach Artikel 6 des Digital Services Act (DSA). Da Suno durch die gezielte Auswahl und Aufbereitung der Trainingsdaten die memorierte Generierung im Modell selbst steuert, kann sich das Unternehmen nicht auf das reine Vermittler- oder Hosting-Privileg berufen.
Die Entscheidung des Landgerichts München I markiert einen Meilenstein in der europäischen Rechtsprechung zur generativen KI. Während Entwickler von Audiomodellen künftig gezwungen sein dürften, umfassende Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern abzuschließen, stärkt das Urteil die Verhandlungsposition von Musikschaffenden und Verwertungsgesellschaften im europäischen Rechtsraum erheblich.

