Was Artikel 4 verlangt
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 — des EU AI Act — ist bemerkenswert kurz: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.
„Ausreichend“ ist dabei kein fester Standard, sondern richtet sich nach dem Kontext: nach den technischen Kenntnissen, der Erfahrung und der Ausbildung der Beschäftigten, nach dem Zusammenhang, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden, und danach, welche Personen von dem Einsatz betroffen sind. Ein Sachbearbeiter, der gelegentlich Texte mit einem KI-Assistenten entwirft, braucht ein anderes Niveau als ein Team, das KI in der Bewerberauswahl einsetzt.
Wichtig ist die Stoßrichtung: Es geht nicht darum, alle Mitarbeitenden zu Technik-Fachleuten zu machen. KI-Kompetenz im Sinne der Verordnung heißt, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst zu sein — genau das, was dieser Kurs vermittelt.
Wen die Pflicht trifft: praktisch jedes Unternehmen
Die Pflicht gilt für „Anbieter“ (die KI-Systeme entwickeln oder unter eigenem Namen anbieten) und für „Betreiber“ — das ist im Sprachgebrauch der Verordnung jedes Unternehmen, das ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet. Einen KI-Chatbot für Kundenanfragen einsetzen, Texte mit einem KI-Assistenten entwerfen, Bewerbungen mit KI-Unterstützung vorsortieren: All das macht ein Unternehmen zum Betreiber.
Das bedeutet: Auch wer „nur“ gängige Werkzeuge wie ChatGPT oder Microsoft Copilot im Arbeitsalltag nutzt, fällt unter die Pflicht. Auf die Unternehmensgröße kommt es nicht an — der Handwerksbetrieb mit fünf Beschäftigten ist ebenso erfasst wie der Konzern. Nur wer KI ausschließlich privat nutzt, ist außen vor.
Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025 — zusammen mit den Verboten bestimmter KI-Praktiken gehört sie zu den ersten Teilen des AI Act, die anwendbar wurden. Es gibt keine Übergangsfrist mehr: Wer heute KI einsetzt, muss die Kompetenz seiner Mitarbeitenden heute sicherstellen.
Was bei Nicht-Umsetzung droht
Ein eigenes Bußgeld nur für fehlende Schulungen sieht der Bußgeldkatalog des AI Act (Artikel 99) nicht vor — das sollte man ehrlich sagen. Daraus zu schließen, die Pflicht sei folgenlos, wäre aber ein Fehlschluss.
Erstens ist Artikel 4 geltendes Recht, dessen Einhaltung die nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Marktüberwachung prüfen und durchsetzen können. Zweitens wirkt fehlende KI-Kompetenz in andere Pflichten hinein: Viele Vorgaben des AI Act — etwa die menschliche Aufsicht über Hochrisiko-Systeme — setzen geschultes Personal schlicht voraus. Drittens zählt im Schadensfall das Organisationsverschulden: Richtet ein Mitarbeiter mit einem KI-Werkzeug Schaden an — etwa durch eine ungeprüft übernommene falsche Auskunft — steht die Frage im Raum, ob das Unternehmen seine Leute angemessen geschult hat. Eine dokumentierte Schulung ist dann ein belastbares Entlastungsargument.
Kurz: Die Schulungspflicht ist weniger eine Bußgeld-Drohung als eine Sorgfalts- und Nachweisfrage — und genau deshalb gehört die Dokumentation dazu.
Die Antwort: schulen und dokumentieren
Die EU-Kommission stellt klar, dass es keinen vorgeschriebenen Zertifikatslehrgang gibt — Unternehmen dürfen selbst entscheiden, wie sie die Kompetenz aufbauen. Erwartet wird ein Vorgehen, das zum tatsächlichen KI-Einsatz passt: eine Grundschulung für alle, die mit KI arbeiten, und vertiefte Schulung dort, wo der Einsatz riskanter ist.
Bewährt hat sich ein einfaches Paket: erstens einen Überblick verschaffen, welche KI-Werkzeuge im Unternehmen tatsächlich genutzt werden; zweitens alle betroffenen Mitarbeitenden eine Grundschulung wie diese durchlaufen lassen; drittens Teilnahme und Inhalte dokumentieren (wer, wann, was); viertens das Ganze aktuell halten, wenn neue Werkzeuge oder Einsatzfelder dazukommen.
Genau dafür ist dieser Kurs gebaut: Die folgenden Lektionen vermitteln das Funktionswissen (Lektion 2), den produktiven Einsatz (Lektion 3), den sicheren Umgang mit Risiken (Lektion 4) und den rechtlichen Gesamtrahmen (Lektion 5). Wer alle Lektionen samt Wissens-Checks absolviert, hat die Kerninhalte einer Art.-4-Grundschulung durchlaufen.
